Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und anwendbares Recht
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf alle Aufträge und Leistungen Anwendung, die Stalder AG nach den Weisungen des Kunden vornimmt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als die Stalder AG ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Für das Rechtsverhältnis zwischen der Stalder AG und dem Kunden sind in nachstehender Priorität folgende Normen verbindlich:
schriftliche besondere Vereinbarungen;
- die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- für die Beratungstätigkeit die Art. 394 ff. OR;
- für Werkverträge die Art. 363 ff. OR.
2. Unterlagen und Material des Kunden
Zeichnungen, Qualitätsanforderungen, Messpunkte, Material und Arbeitsbeschreibungen, Normen, etc. werden der Stalder AG vom Kunden zur Verfügung gestellt und gelten als Weisungen. Fehlen detaillierte Unterlagen, so hat die Stalder AG die branchenübliche Ausführung und Qualität zu liefern. Für vom Kunden verlangte Endmasse sind der Stalder AG Werkstücke anzuliefern, deren Rohmasse geprüft sind. Zur Toleranz-Veredelung sind die nötigen Lehren vom Kunden zur Verfügung zu stellen. Wellen, Achsen und dergleichen sind in rundlaufgeprüftem Zustand anzuliefern.
Die Stalder AG hat das vom Kunden gelieferte Material summarisch zu prüfen. Wesentliche Abweichungen von Gewicht und Stückzahl sowie offensichtliche Mängel sind dem Kunden schriftlich zu melden, der innert angemessener Frist über das weitere Vorgehen zu entscheiden hat.
3. Offerten, Vertragsabschluss
Preislisten und mündliche Preisauskünfte sind keine Offerten sondern gelten als unverbindliche Richtpreise und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages. Offerten der Stalder AG, die nicht befristet sind, bleiben 90 Tage verbindlich.
Verträge gelten als abgeschlossen, wenn die Stalder AG eine Bestellung schriftlich bestätigt hat; wenn der Kunde die Offerte der Stalder AG schriftlich akzeptiert hat; bei Annahme der gelieferten Ware, sofern nach deren Prüfung innerhalb angemessener Frist keine Ablehnung der Bestellung erfolgt.
4. Ausführung
Die Stalder AG verpflichtet sich, die Aufträge sorgfältig nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auszuführen. Werden Sachmängel erkannt, so hat die Stalder AG diese dem Kunden zu melden. Dieser hat für die Fortsetzung der Arbeit die notwendigen Weisungen zu erteilen. Die Stalder AG kann die aus den neuen Weisungen des Kunden entstehenden Mehrkosten dem Kunden belasten, sofern der Kunde den Sachmangel zu vertreten hat.
5. Lieferfristen
Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der Stalder AG schriftlich zugesichert worden sind. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst, wenn sämtliche zur Arbeitsausführung notwendigen Weisungen erteilt und die Materiallieferungen erfolgt sind. Fehlen nachträglich Weisungen oder Material, so stehen vereinbarte Fristen still. Die Lieferfristen stehen ausserdem still bei fehlerhaften Zulieferungen Dritter, erheblichen Betriebsstörungen und Unfällen, sobald die Stalder AG diese Produktionsverzögerungen dem Kunden schriftlich angezeigt hat, bis zu deren Beseitigung. Dem Kunden steht diesfalls kein Anspruch auf Ersatz eines allfälligen Schadens zu. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
Bereits ausgeführte Arbeiten sind in jedem Fall zu bezahlen.
6. Prüfung, Abnahme, Nachbessererungsrecht
Nach Auslieferung der Werkstücke hat der Kunde das Werk zu prüfen und innerhalb von 8 Tagen allfällige Mängel der Stalder AG schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt das Werk als einwandfrei genehmigt. Allfällige verdeckte Mängel hat der Besteller binnen 8 Tagen nach der Entdeckung schriftlich zu rügen. Nach Ablauf der Rügefristen sind jegliche Mängelrechte verwirkt.
Erweist sich ein Werk bei der Abnahme als mangelhaft, so hat der Kunde der Stalder AG Gelegenheit zu geben, die Mängel, die die Stalder AG zu vertreten hat, innert angemessener Frist auf seine Kosten zu beheben. Versäumt es der Kunde innert angemessener Frist, Nachbesserung zu verlangen, verwirkt er seine Mängelrechte.
7. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr an den veredelten Werkstücken gehen mit der Bereitstellung der Ware zur Rücklieferung ab Werk auf den Kunden über, selbst wenn die Rücklieferung auf Kosten der Stalder AG erfolgt.
8. Preise, Verpackung, Transport und Versicherung
Die Preise verstehen sich netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass ab Werk. Steuern, Gebühren, Zölle oder andere Nebenkosten gehen zusätzlich zulasten des Kunden.
Die Verpackung und das Gebinde werden von der Stalder AG besonders verrechnet, soweit für die Rücksendung der bearbeiteten Ware nicht die Verpackung des Kunden für die Anlieferung verwendet werden kann.
Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ein allfälliger Versicherungsschutz obliegt dem Kunden.
Die Stalder AG behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Ablieferung die Produktionskosten ändern.
9. Zahlungsbedingungen / Verzugsfolgen
Die Fakturierung erfolgt mit der Auslieferung von Teil- oder Gesamtbestellungen oder mit der Meldung der Abholbereitschaft. Die Stalder AG ist berechtigt, die veredelte Ware nur Zug um Zug gegen Barzahlung an den Kunden herauszugeben.
Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzugs ist ab dem 31. Tage – ohne besondere Mahnung – ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Ab der zweiten Mahnung werden sämtliche Mahn- und Inkassokosten von mindestens CHF 50.00 dem Kunden verrechnet.
10. Garantie / Haftung
Die Stalder AG gewährt für seine Werke branchenübliche Qualität. Eine weitergehende Gewährleistung, insbesondere bezüglich der Verwendbarkeit der Werkstücke für bestimmte Zwecke, besteht nicht. Bei der Veredelung von Kleinteilen ist mit einer Ausschussquote von bis zu 5 % zu rechnen. Jede Weiterverarbeitung der Werkstücke durch den Kunden schliesst die nachträgliche Geltendmachung von Mängelrechten aus.
Bei Schadenfällen, die sich aus der Beratungstätigkeit der Stalder AG ergeben, richtet sich die Haftung nach dem Auftragsrecht im Sinne von Art. 398 OR.
Die werkvertragliche Haftung der Stalder AG für Schaden am Produkt selbst und für weiteren Schaden ist beschränkt. Bei einem Schadenfall erstreckt sich die Haftung auf die Nachbesserungspflicht und des Ersatzes auf den unmittelbaren Vermögensschaden. Die Höhe des Vermögensschadens umfasst nur den Ausgleich direkten Schadens, soweit dieser seine direkte Ursache in einer nachgewiesenen vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung der vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichten oder aber anderer Sorgfaltspflichten durch die Stalder AG hat. Die Schadenersatzpflicht der Stalder AG ist maximal auf die Höhe des Veredelungspreises der schadhaften Werkstücke begrenzt. Für indirekten Schaden wie entgangener Gewinn, Produktionsausfälle, Kundenverluste, etc. ist die Haftung der Stalder AG ausgeschlossen. Dient das veredelte Produkt dem Privatgebrauch, so haftet die Stalder AG nach dem Produktehaftpflichtgesetz.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Zweck möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die Parteien wählen für ihr Rechtsverhältnis den Erfüllungsort und den Gerichtsstand Engelburg, St. Gallen am Sitze der Stalder AG.
Die Stalder AG ist berechtigt, seine Forderung am Wohnsitz des Schuldners gerichtlich geltend zu machen.
Anwendbar ist schweizerisches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).